Was kostet Sie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche?
Zu Beginn
Eine Erstberatung kostet in der Regel 190,00 EUR netto zzgl. MwSt, das entspricht einem
Rechnungsbetrag von 226,10 EUR (brutto). Dies gilt nur, wenn Sie keine
Rechtsschutzversicherung haben bzw. vor der Erstberatung keine
Kostenübernahmeerklärung dieser Versicherung vorliegt.
Und wie hoch wird die Gesamtrechnung?
Eine genaue Beantwortung dieser Frage ist im Vorfeld leider nicht möglich, denn jeder Fall ist
für sich einzigartig. Im Rahmen des Einzelfalles lassen sich die Kosten jedoch von Schritt zu
Schritt konkret beziffern. Sowohl gesetzlich festgesetzte Kosten nach
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als auch individuelle Honorarvereinbarungen spielen
dabei eine Rolle. Hier stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Auskunft zur Verfügung.
Eine Anmerkung
Die kostenlose Rechtsauskunft, wie sie aus der ehemaligen DDR bekannt ist, gibt es nicht
mehr, denn sie ist nunmehr gesetzlich verboten. Alle Rechtsanwälte müssen die Mindest-
Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder individuell vereinbarte Honorare
in Rechnung stellen, die aber nicht unter dem Gebührensatz des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) liegen dürfen.
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung
Die Kosten für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche werden im allgemeinen ebenso von Ihrer
Rechtsschutzversicherung übernommen wie eine entsprechende anwaltliche Beratung. Sie
sollten schon im voraus für das Erstberatungsgespräch eine Kostendeckungszusage einholen.
Bitte beachten Sie, dass anfallende Kopierkosten von Behandlungsunterlagen von der
Rechtsschutzversicherung nicht erstattet und daher direkt von Ihnen getragen werden
müssen.
Sie haben keine Rechtsschutzversicherung
Wir zeigen Ihnen in der Beratung Wege für die Finanzierung des Rechtsstreites auf. So werden
wir überprüfen, ob für Sie die “Prozesskostenhilfe” durch das zuständige Gericht bewilligt
werden kann oder ob die Finanzierung über einen “Prozesskostenfinanzierer” möglich ist.
© Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht • Rechtsanwalt Volker Loeschner, Fachanwalt für Medizinrecht